# Rentenpflicht für Selbständige ab 2027

Quelle: https://www.hansetax-consulting.de/blog/rentenversicherungspflicht-selbstaendige-2027/
Autor: Muhammedkani Taskin, Hansetax Consulting
Veröffentlicht: 18. August 2026
Rubrik: Fristen & Termine

## Kurzantwort

Beschlossen ist bislang nichts. Grundlage ist Empfehlung 22 der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026, ein Gesetzentwurf liegt nicht vor. Vorgesehen ist, dass Selbständige ohne obligatorische Absicherung ab einem noch offenen Stichtag pflichtversichert werden: Wer neu gründet, hätte kein Wahlrecht, wer bereits selbständig ist, soll sich formlos befreien lassen können. Zur Größenordnung: Der Regelbeitrag liegt 2026 bei 735,63 Euro im Monat, also bei knapp 8.800 Euro im Jahr.

Seit dem Sommer 2026 steht eine Frage im Raum, die Selbständige unmittelbar betrifft: Sollen künftig alle in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen? Vorweg die wichtigste Einordnung: Beschlossen ist bislang nichts. Es liegt weder ein Gesetz noch ein Referentenentwurf vor, es gilt weiterhin das bestehende Rentenrecht. Politisch ist die Richtung aber so deutlich, dass eine ruhige Vorbereitung schon jetzt sinnvoll ist.

## Die fünf wichtigsten Punkte

- **Grundlage ist Empfehlung 22** der Alterssicherungskommission, nicht ein Gesetz.
- **Stichtagslogik:** Wer ab einem noch festzulegenden Stichtag neu gründet, wäre ohne Ausweichmöglichkeit pflichtversichert. Wer vorher schon selbständig war, soll sich formlos befreien lassen können.
- **Regelbeitrag 2026:** 735,63 Euro im Monat, rund 8.828 Euro im Jahr.
- **Gründerkarenz:** drei Jahre lang der halbe Beitrag, nach heutigen Werten rund 368 Euro monatlich.
- **Rechtsstand:** Frühestmögliches Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.

## Worum es geht

Die Alterssicherungskommission übergab ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen am 23. Juni 2026. Am 2. Juli 2026 kündigte der Koalitionsausschuss an, alle 33 vollständig und zügig umzusetzen. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein.

Empfehlung 22 lautet im Wortlaut:

> Die Kommission empfiehlt, künftig alle nicht obligatorisch abgesicherten Selbständigen, die ihre Tätigkeit ab einem Stichtag neu aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die GRV einzubeziehen. Die Versicherungspflicht sollte auch alle Personen umfassen, die bereits jetzt eine selbständige Beschäftigung ausüben. Ihnen soll jedoch ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden.

GRV steht für gesetzliche Rentenversicherung. Der Hintergrund: Von rund 3,5 Millionen hauptberuflich Selbständigen gehören etwa 72 Prozent keinem Regelsicherungssystem an, und ehemalige Selbständige sind im Alter mehr als doppelt so häufig auf Grundsicherung angewiesen wie ehemalige Angestellte.

Entscheidend bleibt: Empfehlungen haben keinen Gesetzescharakter. Sie beschreiben, was eine Kommission für richtig hält, nicht, was gilt.

## Wer betroffen wäre und wer nicht

**Neuselbständige ab dem Stichtag** wären pflichtversichert, ohne Ausweichmöglichkeit in eine private Lösung.

**Bestandsselbständige** wären grundsätzlich ebenfalls pflichtig, könnten sich aber durch einfache Erklärung befreien lassen. Ohne Begründung, ohne Nachweis, vergleichbar mit der Befreiung bei Minijobs.

**Bereits obligatorisch Abgesicherte** sollen außen vor bleiben: Freiberufler in berufsständischen Versorgungswerken, landwirtschaftliche Unternehmer in der Alterskasse und alle, die schon heute nach § 2 SGB VI pflichtversichert sind. Diese letzte Gruppe ist größer, als viele vermuten. Dazu gehören unter anderem:

- Handwerker in zulassungspflichtigen Gewerken
- selbständige Lehrer und Erzieher ohne versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
- Pflegepersonen und Hebammen
- arbeitnehmerähnliche Selbständige mit im Wesentlichen einem Auftraggeber

Gerade der letzte Punkt trifft viele Coaches, Trainer und Dienstleister, ohne dass sie davon wissen.

## Was das kosten würde

Als Orientierung dient der Regelbeitrag der Pflichtversicherung von Handwerkern, also 18,6 Prozent auf die Bezugsgröße von 3.955 Euro:

- **Regelbeitrag 2026:** 735,63 Euro im Monat, rund 8.828 Euro im Jahr
- **Gründerkarenz, halber Beitrag:** rund 368 Euro im Monat, rund 4.414 Euro im Jahr

Alternativ soll ein einkommensgerechter Beitrag möglich sein, der sich am steuerpflichtigen Einkommen orientiert. Der Nachweis liefe über den Einkommensteuerbescheid, mit der Folge von Erstattungen oder Nachforderungen. Die Gründerkarenz soll nur einmal im Erwerbsleben greifen, eine Verkettung von Neugründungen löst keine weitere Karenzzeit aus.

Ein zweiter Punkt gehört in die Kalkulation: Nach Empfehlung 28 soll der Beitragssatz ab 2028 schrittweise um zwei Prozentpunkte steigen. Arbeitnehmer teilen sich diesen Zusatzbeitrag mit dem Arbeitgeber, Selbständige tragen ihn allein.

## Was Sie jetzt tun sollten

1. **Prüfen, ob bereits heute Versicherungspflicht besteht.** Viele fallen schon jetzt unter § 2 SGB VI, ohne davon zu wissen. Wird die Pflicht rückwirkend festgestellt, drohen Nachzahlungen. Die Verjährung richtet sich nach § 25 SGB IV: vier Jahre, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen dreißig Jahre.
2. **Auftraggeberstruktur dokumentieren.** Wer im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeitet, sollte das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV kennen und die Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV im Blick behalten.
3. **Bestehende Altersvorsorge inventarisieren.** Basisrente (Rürup), private Rentenversicherung, Immobilien, Betriebsvermögen. Erst wenn dieser Überblick steht, lässt sich beurteilen, ob ein späteres Herausoptieren überhaupt sinnvoll wäre.
4. **Liquidität planen.** Knapp 8.800 Euro im Jahr gehören in die Kalkulation von Preisen, Stundensätzen und Rücklagen.
5. **Steuerliche Entlastung mitrechnen.** Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Sonderausgaben abziehbar, seit 2023 zu 100 Prozent im Rahmen des Höchstbetrags nach § 10 Abs. 3 EStG. Für 2026 liegt dieser bei 30.826 Euro, bei Zusammenveranlagung beim doppelten Betrag.

## Was noch offen ist

- Der **Stichtag** steht nicht fest. Naheliegend wäre der Tag des Inkrafttretens.
- Unklar ist, wie **bestandsselbständig** definiert wird und ob ein Rechtsformwechsel den Vertrauensschutz gefährdet.
- Die Umsetzung setzt einen **Datenaustausch zwischen Finanzamt und Rentenversicherung** voraus. Damit rücken Scheinselbständigkeit und Statusfeststellung nach § 7 und § 7a SGB IV stärker in den Fokus.
- Die Behandlung von **GmbH-Geschäftsführern** und von Selbständigen mit **gemischten Einkünften** ist bislang nicht geregelt.

## Unsere Einordnung

Der Ton in der Berichterstattung schwankt zwischen Alarm und Achselzucken. Beides trifft es nicht. Es gibt heute kein Gesetz, niemand muss kurzfristig etwas unterschreiben. Zugleich ist knapp 8.800 Euro im Jahr für die meisten Selbständigen keine Randgröße, sondern eine Position, die in die Preiskalkulation gehört.

Am meisten Ruhe bringt der erste Punkt der Liste oben. Wer heute schon nach § 2 SGB VI pflichtversichert ist, hat kein neues Thema, sondern möglicherweise ein bestehendes. Genau dort entstehen in der Praxis die unangenehmen Nachzahlungen, unabhängig davon, was 2027 kommt.

Wir verfolgen das Verfahren und aktualisieren diesen Beitrag, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt. Wenn Sie wissen möchten, wie Ihre Auftraggeberstruktur und Ihre laufenden Zahlen dazu stehen, sprechen Sie uns an. Wir sortieren die [laufende Buchhaltung](https://www.hansetax-consulting.de/leistungen/finanzbuchhaltung/), begleiten [Gründungen](https://www.hansetax-consulting.de/leistungen/gruendungsbegleitung/) und schauen uns Ihre Kalkulation gemeinsam an. Ein [erstes Gespräch](https://www.hansetax-consulting.de/kontakt/) ist kostenlos.

## Quellen

- [BMAS: Rentenkommission 2026](https://www.bmas.de/DE/Soziales/Rente-und-Altersvorsorge/Rentenreform-2025/Rentenkommission-2026/rentenkommission-2026.html)
- [Bundesregierung: FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission](https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-rentenreform-2444534)
- [Deutsche Rentenversicherung: Vorschläge zur Rentenreform](https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Rentenreform/vorschlaege-zur-rentenreform)
- [Bericht der Alterssicherungskommission (PDF)](https://www.bundesregierung.de/resource/blob/2196306/2444780/0fcbf810775351c64007ee6cb2c7cad9/2026-06-24-bericht-alterssicherungskommission-data.pdf)

## Häufige Fragen

### Ist die Rentenversicherungspflicht für Selbständige schon beschlossen?

Nein. Grundlage ist Empfehlung 22 der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026. Der Koalitionsausschuss hat am 2. Juli 2026 angekündigt, alle 33 Empfehlungen vollständig und zügig umzusetzen. Ein Gesetzentwurf zu diesem Punkt liegt bislang nicht vor. Bis dahin gilt unverändert das bestehende Rentenrecht.

### Ab wann soll die Pflicht gelten?

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2026 abgeschlossen sein. Frühestmöglicher Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Regelungen für Selbständige ist der 1. Januar 2027. Der maßgebliche Stichtag, ab dem eine Tätigkeit als neu aufgenommen gilt, steht noch nicht fest.

### Bin ich als bereits Selbständiger betroffen?

Nach der Empfehlung würden auch Bestandsselbständige grundsätzlich pflichtversichert. Ihnen soll aber ein voraussetzungsloses Herausoptieren ermöglicht werden, also eine Befreiung durch einfache Erklärung ohne Begründung und ohne Nachweis. Wer bereits heute nach § 2 SGB VI pflichtversichert ist, ist von der Neuregelung ohnehin nicht betroffen.

### Was würde der Beitrag kosten?

Als Orientierung dient der Regelbeitrag der Pflichtversicherung von Handwerkern. Er beträgt 2026 monatlich 735,63 Euro, das sind 18,6 Prozent auf die Bezugsgröße von 3.955 Euro und rund 8.828 Euro im Jahr. Alternativ soll ein einkommensgerechter Beitrag möglich sein. Für Gründer ist drei Jahre lang der halbe Regelbeitrag vorgesehen, nach heutigen Werten rund 368 Euro monatlich.

### Was ist mit Freiberuflern in einem Versorgungswerk und mit Künstlern?

Gruppen mit bestehender obligatorischer Absicherung sollen nicht einbezogen werden. Das betrifft Freiberufler in berufsständischen Versorgungswerken und landwirtschaftliche Unternehmer in der Alterskasse. Ebenfalls nicht betroffen sind alle, die bereits nach § 2 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegen, darunter Künstler und Publizisten über die Künstlersozialversicherung.

## Stand dieser Information

Stand: 18. August 2026. Die dargestellten Regelungen beruhen auf den Empfehlungen der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026 und dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026. Ein Gesetzentwurf liegt bislang nicht vor, es gilt weiterhin das bestehende Rentenrecht. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Wir aktualisieren den Beitrag, sobald ein Gesetzentwurf vorliegt.
