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Bauwirtschaft

Buchhaltung für Bau und Handwerk

Bauabzugsteuer, Umkehr der Steuerschuld und Subunternehmerabrechnungen machen die Baubuchhaltung zu einem eigenen Fach.

Kurz gefasst

Am Bau entscheiden drei Themen über Ärger oder Ruhe: die Bauabzugsteuer von 15 Prozent samt Freistellungsbescheinigung, die Umkehr der Steuerschuld bei Bauleistungen nach § 13b UStG und die Haftung für Sozialabgaben und Mindestlohn Ihrer Subunternehmer. Wir richten die Abläufe so ein, dass die Nachweise vorliegen, bevor die Rechnung bezahlt wird.

Typische Fälle

Was in dieser Branche immer wieder auf dem Tisch liegt

Jeder Fall ist gleich aufgebaut: die Ausgangslage, die Rechtslage mit Fundstelle und das, woran es in der Praxis scheitert.

  1. 1

    Bauabzugsteuer: 15 Prozent, wenn die Bescheinigung fehlt

    Die Ausgangslage
    Sie beauftragen einen Subunternehmer für Bauleistungen und zahlen dessen Rechnung vollständig aus.
    Was gilt
    Als Leistungsempfänger sind Sie nach § 48 EStG verpflichtet, 15 Prozent der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen – es sei denn, Ihnen liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor oder die Gegenleistung bleibt im Kalenderjahr unter der Bagatellgrenze von 5.000 Euro (15.000 Euro, wenn Sie ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze ausführen).
    In der Praxis
    Der teure Fehler: Die Bescheinigung liegt vor, ist aber abgelaufen oder gilt nicht mehr. Wir prüfen die Gültigkeit vor jeder Zahlung und führen ein Register mit Ablaufdaten, damit Sie nicht für fremde Steuern haften.
  2. 2

    Umkehr der Steuerschuld bei Bauleistungen

    Die Ausgangslage
    Sie erbringen eine Bauleistung an ein anderes Bauunternehmen oder beauftragen selbst einen Subunternehmer.
    Was gilt
    Nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Nachgewiesen wird das durch die Bescheinigung USt 1 TG des Finanzamts. Die Rechnung wird dann ohne Umsatzsteuer mit dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgestellt.
    In der Praxis
    Fehler passieren in beide Richtungen: mal wird zu Unrecht Umsatzsteuer ausgewiesen, mal zu Unrecht weggelassen. Beides kostet Geld – im ersten Fall schulden Sie die Steuer nach § 14c UStG zusätzlich. Wir hinterlegen je Geschäftspartner, welche Regelung gilt, und prüfen jede Ausgangsrechnung darauf.
  3. 3

    Abschlagsrechnungen und Anzahlungen

    Die Ausgangslage
    Sie arbeiten mit Abschlagszahlungen über die Laufzeit eines Bauvorhabens.
    Was gilt
    Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Vereinnahmung des Entgelts (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) – also vor Fertigstellung der Leistung.
    In der Praxis
    Wer das übersieht, hat am Jahresende eine unangenehme Nachzahlung. Wir buchen Abschläge getrennt und stellen sicher, dass die Schlussrechnung die erhaltenen Anzahlungen korrekt absetzt. Fehler in der Schlussrechnung sind einer der häufigsten Beanstandungspunkte bei Prüfungen.
  4. 4

    Subunternehmer, Haftung und Scheinselbstständigkeit

    Die Ausgangslage
    Sie arbeiten mit Nachunternehmern oder mit Einzelunternehmern auf der Baustelle, die nur für Sie tätig sind.
    Was gilt
    Als Generalunternehmer haften Sie nach § 28e Abs. 3a SGB IV für die Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Nachunternehmer und nach § 13 MiLoG für deren Mindestlohnzahlungen. Wer weisungsgebunden und ohne eigene unternehmerische Freiheit für Sie arbeitet, gilt sozialversicherungsrechtlich häufig als abhängig beschäftigt.
    In der Praxis
    Wir richten eine Nachunternehmerakte ein: Freistellungsbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialkassen, Gewerbeanmeldung, Nachweise zum Mindestlohn. Bei Zweifeln an der Selbstständigkeit empfehlen wir ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung – vorher, nicht nach der Prüfung.
  5. 5

    Baulohn ist nicht wie normaler Lohn

    Die Ausgangslage
    Sie beschäftigen gewerbliche Arbeitnehmer im Baugewerbe.
    Was gilt
    Zusätzlich zur normalen Lohnabrechnung kommen Meldungen und Beiträge an die SOKA-BAU, die Winterbeschäftigungsumlage sowie tarifliche Besonderheiten bei Urlaub und Auslösung hinzu. Verpflegungsmehraufwendungen und Fahrtkosten folgen eigenen Regeln.
    In der Praxis
    Baulohn ist der Bereich, in dem sich Standardsoftware und Standardwissen am schnellsten rächen. Wir rechnen ihn inklusive der SOKA-Meldungen ab und behalten die tariflichen Änderungen im Blick.
  6. 6

    Werkzeug, Maschinen und geringwertige Wirtschaftsgüter

    Die Ausgangslage
    Laufend werden Werkzeuge, Kleinmaschinen und Ausstattung angeschafft.
    Was gilt
    Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort in voller Höhe abgezogen werden. Darüber wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.
    In der Praxis
    Wir führen das Anlagenverzeichnis laufend statt einmal im Jahr. Das verhindert doppelte Erfassungen und macht sichtbar, welche Maschine sich wirklich rechnet.

Häufige Fragen

Fragen aus dieser Branche

Was passiert, wenn ich die Bauabzugsteuer nicht einbehalte?

Dann haften Sie für den nicht abgeführten Betrag. Das Finanzamt kann die 15 Prozent bei Ihnen nachfordern, auch wenn der Subunternehmer seine Steuern längst gezahlt hat. Deshalb ist die Prüfung der Freistellungsbescheinigung vor der Zahlung so wichtig.

Gilt die Umkehr der Steuerschuld auch für Privatkunden?

Nein. Die Regelung nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG greift nur, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Gegenüber Privatkunden rechnen Sie ganz normal mit Umsatzsteuer ab.

Zählt eine Reparatur schon als Bauleistung?

Es kommt auf den Umfang an. Erhaltungsaufwendungen an einem Bauwerk gelten als Bauleistung, wenn sie über bloße Wartung hinausgehen. Reine Wartungsarbeiten unterhalb bestimmter Bagatellgrenzen fallen nicht darunter. Die Einordnung im konkreten Fall gehört zur Steuerberatung – wir bereiten die Unterlagen dafür auf.

Können Sie auch Bauleistungen an öffentliche Auftraggeber abrechnen?

Ja. Dort kommt in der Regel die Pflicht zur elektronischen Rechnung hinzu, meist im Format XRechnung. Wir richten das so ein, dass Ihre Rechnungen ohne Nachfragen durchlaufen.