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Handel

Buchhaltung für E-Commerce und Onlinehandel

Mehrere Marktplätze, mehrere Zahlungsdienstleister, Kunden in mehreren Ländern – und für jede Kombination eine eigene umsatzsteuerliche Behandlung.

Kurz gefasst

Im Onlinehandel entscheiden vier Fragen über die richtige Buchhaltung: Wo sitzt der Kunde, ist er Unternehmer oder Verbraucher, wo liegt die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs, und wer stellt die Rechnung? Aus den Antworten ergibt sich, ob deutsche Umsatzsteuer anfällt, ob das One-Stop-Shop-Verfahren greift oder ob eine Registrierung im Ausland nötig ist.

Typische Fälle

Was in dieser Branche immer wieder auf dem Tisch liegt

Jeder Fall ist gleich aufgebaut: die Ausgangslage, die Rechtslage mit Fundstelle und das, woran es in der Praxis scheitert.

  1. 1

    Verkäufe an Verbraucher im EU-Ausland und das OSS-Verfahren

    Die Ausgangslage
    Sie verkaufen über Ihren Shop oder einen Marktplatz auch an Privatkunden in Österreich, Frankreich oder den Niederlanden.
    Was gilt
    Für innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Verbraucher gilt eine einheitliche EU-weite Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro netto im Jahr, zusammengerechnet über alle EU-Staaten. Darüber verlagert sich der Leistungsort in den Bestimmungsstaat, und es gilt dessen Steuersatz. Statt sich in jedem Land zu registrieren, kann das One-Stop-Shop-Verfahren genutzt werden: eine zentrale Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern.
    In der Praxis
    Die Schwelle wird oft übersehen, weil sie EU-weit gilt und nicht je Land. Wir überwachen sie laufend und richten die Erlöskonten so ein, dass jeder Zielstaat mit dem richtigen Steuersatz erfasst wird – sonst wird die OSS-Meldung zur Handarbeit.
  2. 2

    Abrechnungen von Zahlungsdienstleistern

    Die Ausgangslage
    PayPal, Stripe, Klarna oder Amazon zahlen gesammelt aus – abzüglich Gebühren, Rückerstattungen und Reserven.
    Was gilt
    Für die Buchführung ist der Bruttoumsatz maßgeblich, nicht der Auszahlungsbetrag. Gebühren sind gesondert als Aufwand zu erfassen. Bei ausländischen Zahlungsdienstleistern kann für die Gebühren die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG greifen.
    In der Praxis
    Wer nur die Auszahlungen auf dem Bankkonto bucht, weist zu niedrige Umsätze und keine Gebühren aus. Wir binden die Abrechnungsberichte der Anbieter an und stimmen sie monatlich mit dem Bankkonto ab – das ist die einzige Methode, die einer Prüfung standhält.
  3. 3

    Warenlager im Ausland und Fulfillment

    Die Ausgangslage
    Sie nutzen ein Fulfillment-Programm, bei dem Ihre Ware auch in Lagern in anderen EU-Staaten liegt.
    Was gilt
    Wird eigene Ware in ein Lager in einem anderen EU-Staat gebracht, liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen vor. Das ist wie eine innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln und führt in der Regel zu einer Registrierungspflicht im Lagerland – unabhängig davon, wie hoch die dortigen Umsätze sind.
    In der Praxis
    Das ist die teuerste Falle im Onlinehandel, weil sie unbemerkt entsteht: Man bucht ein Fulfillment-Programm und ist plötzlich in Polen oder Tschechien steuerpflichtig. Wir prüfen vor Programmstart, welche Länder betroffen sind, und stimmen die notwendigen Registrierungen mit Ihrer Steuerberatung ab.
  4. 4

    Retouren, Gutschriften und Teilerstattungen

    Die Ausgangslage
    Ein erheblicher Teil der Ware kommt zurück, teils vollständig, teils mit Teilerstattung.
    Was gilt
    Bei Rückabwicklung ändert sich die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG. Die Berichtigung ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten ist.
    In der Praxis
    Retouren werden häufig einfach gegen den Umsatz gebucht, wodurch die tatsächliche Retourenquote unsichtbar wird. Wir führen sie auf einem eigenen Konto – das liefert nebenbei die wichtigste Kennzahl im Onlinehandel.
  5. 5

    Einkauf aus dem Drittland und Einfuhrumsatzsteuer

    Die Ausgangslage
    Sie importieren Ware aus China oder einem anderen Nicht-EU-Staat.
    Was gilt
    Bei der Einfuhr entsteht Einfuhrumsatzsteuer, die unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG als Vorsteuer abziehbar ist. Nachweis ist der Zollbeleg. Für Sendungen mit geringem Wert an Verbraucher besteht das Import-One-Stop-Shop-Verfahren.
    In der Praxis
    Zollbelege gehen erfahrungsgemäß am häufigsten verloren, weil sie beim Spediteur liegen bleiben. Ohne Beleg kein Vorsteuerabzug. Wir richten einen festen Ablauf ein, damit jede Einfuhr dokumentiert ankommt.

Häufige Fragen

Fragen aus dieser Branche

Ab wann muss ich mich für das OSS-Verfahren registrieren?

Sobald Ihre Fernverkäufe an Verbraucher in der gesamten EU zusammen 10.000 Euro netto im Kalenderjahr übersteigen. Eine freiwillige Teilnahme unterhalb der Schwelle ist möglich und kann sinnvoll sein, wenn absehbar ist, dass die Grenze fällt.

Muss ich für jeden Marktplatz getrennte Konten führen?

Sinnvoll ist es in jedem Fall. Erstens rechnen die Marktplätze unterschiedlich ab, zweitens sehen Sie so, welcher Kanal nach Gebühren tatsächlich Geld bringt. Für die Umsatzsteuer ist zusätzlich die Trennung nach Zielland erforderlich.

Wie werden Gutscheine und Rabattcodes gebucht?

Rabatte mindern das Entgelt und damit die Bemessungsgrundlage. Bei Gutscheinen kommt es auf die Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutschein an: Beim Einzweckgutschein entsteht die Steuer schon bei der Ausgabe, beim Mehrzweckgutschein erst bei der Einlösung.