Immobilien
Buchhaltung für Immobilien und Vermietung
Steuerfrei oder steuerpflichtig vermieten, Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten – bei Immobilien fallen die wichtigsten Entscheidungen früh.
Kurz gefasst
Bei Vermietung und Immobilienverwaltung entscheiden vier Weichenstellungen über die Steuerlast: ob zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird, wie Baumaßnahmen eingeordnet werden, ob eine Vorsteuerberichtigung droht und ob als Vermieter Bauabzugsteuer einzubehalten ist.
Typische Fälle
Was in dieser Branche immer wieder auf dem Tisch liegt
Jeder Fall ist gleich aufgebaut: die Ausgangslage, die Rechtslage mit Fundstelle und das, woran es in der Praxis scheitert.
- 1
Option zur Umsatzsteuerpflicht bei gewerblicher Vermietung
- Die Ausgangslage
- Sie vermieten Gewerbeflächen an ein Unternehmen und haben hohe Investitionen in das Objekt.
- Was gilt
- Die Vermietung von Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 UStG grundsätzlich steuerfrei. Nach § 9 UStG kann auf die Steuerbefreiung verzichtet werden, wenn der Mieter Unternehmer ist und das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Erst dadurch wird der Vorsteuerabzug aus Bau- und Erhaltungskosten möglich.
- In der Praxis
- Die Option muss sorgfältig geprüft werden, weil sie an die Verwendung durch den Mieter gekoppelt ist. Zieht später ein Mieter ein, der selbst steuerfreie Umsätze ausführt – etwa eine Arztpraxis oder eine Versicherung – entfällt die Voraussetzung. Wir halten die Verwendung je Mieteinheit fest.
- 2
Vorsteuerberichtigung über zehn Jahre
- Die Ausgangslage
- Die Nutzung eines Objekts ändert sich, etwa durch einen Mieterwechsel oder eine Umwidmung in Wohnraum.
- Was gilt
- Ändern sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist die Vorsteuer nach § 15a UStG zu berichtigen. Bei Grundstücken beträgt der Berichtigungszeitraum zehn Jahre ab erstmaliger Verwendung.
- In der Praxis
- Das ist die unangenehmste Nachzahlung im Immobilienbereich, weil sie Jahre nach der Investition auftritt. Wir führen eine Übersicht der berichtigungspflichtigen Objekte mit Beginn und Ende des Zeitraums, damit ein Mieterwechsel nicht unbemerkt teuer wird.
- 3
Erhaltungsaufwand oder anschaffungsnahe Herstellungskosten
- Die Ausgangslage
- Sie sanieren eine Immobilie kurz nach dem Kauf.
- Was gilt
- Aufwendungen für Instandsetzung und Modernisierung innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung gehören zu den Herstellungskosten, wenn sie ohne Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dann sind sie nicht sofort abziehbar, sondern über die Nutzungsdauer abzuschreiben.
- In der Praxis
- Die Grenze wird oft knapp gerissen, weil auch scheinbar kleine Maßnahmen zusammengerechnet werden. Wir führen die Aufwendungen der ersten drei Jahre je Objekt getrennt und melden uns, bevor die Grenze erreicht ist – dann lässt sich eine Maßnahme unter Umständen noch zeitlich verschieben.
- 4
Bauabzugsteuer trifft auch Vermieter
- Die Ausgangslage
- Sie beauftragen Handwerker für Arbeiten an einem vermieteten Objekt.
- Was gilt
- Die Pflicht zum Steuerabzug nach § 48 EStG trifft jeden Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts – dazu zählen auch Vermieter. Bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen gilt eine erhöhte Bagatellgrenze von 15.000 Euro je Auftragnehmer und Kalenderjahr.
- In der Praxis
- Vielen Vermietern ist nicht bewusst, dass sie betroffen sind. Wir prüfen die Freistellungsbescheinigungen der beauftragten Betriebe und überwachen die Bagatellgrenze je Auftragnehmer.
- 5
Nebenkosten und Umlagen
- Die Ausgangslage
- Sie rechnen jährlich Betriebskosten mit Ihren Mietern ab.
- Was gilt
- Umlagen teilen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung: Bei steuerfreier Vermietung sind sie steuerfrei, bei Option zur Steuerpflicht steuerpflichtig. Für die Gewinnermittlung sind Vorauszahlungen und Abrechnungsergebnis periodengerecht zu erfassen.
- In der Praxis
- Nebenkostenvorauszahlungen werden häufig als Ertrag gebucht und die Abrechnung Jahre später vergessen. Wir führen sie auf eigenen Konten, sodass die Abrechnung jederzeit möglich ist – auch wenn ein Mieter ausgezogen ist.
Häufige Fragen
Fragen aus dieser Branche
Kann ich bei Wohnraumvermietung zur Umsatzsteuer optieren?
Nein. Die Option nach § 9 UStG setzt voraus, dass der Mieter Unternehmer ist und das Grundstück für vorsteuerunschädliche Umsätze verwendet. Bei Vermietung zu Wohnzwecken ist das ausgeschlossen.
Gilt die 15-Prozent-Grenze auch für laufende Reparaturen?
Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen, bleiben außer Betracht. Alle übrigen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der ersten drei Jahre werden zusammengerechnet.
Wie werden Ferienwohnungen behandelt?
Die kurzfristige Beherbergung ist nicht nach § 4 Nr. 12 UStG befreit, sondern umsatzsteuerpflichtig, für die reine Übernachtungsleistung mit dem ermäßigten Steuersatz. Nebenleistungen wie Frühstück oder Parkplatz sind gesondert zu beurteilen.

