Gesundheit & Sport
Buchhaltung für Fitness, Coaching und Personal Training
Laufzeitverträge, Onlinekurse und Produktverkauf neben dem Training – drei Erlösarten, drei unterschiedliche Behandlungen.
Kurz gefasst
Bei Fitnessstudios, Personal Trainern und Coaches liegt die Schwierigkeit in der Abgrenzung: Vorausgezahlte Jahresbeiträge müssen periodengerecht erfasst werden, Onlinekurse an Verbraucher im EU-Ausland lösen das OSS-Verfahren aus, und freie Trainer bergen ein erhebliches Risiko der Scheinselbstständigkeit.
Typische Fälle
Was in dieser Branche immer wieder auf dem Tisch liegt
Jeder Fall ist gleich aufgebaut: die Ausgangslage, die Rechtslage mit Fundstelle und das, woran es in der Praxis scheitert.
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Jahresverträge und Vorauszahlungen
- Die Ausgangslage
- Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag im Voraus oder schließen einen Vertrag mit zwölf Monaten Laufzeit ab.
- Was gilt
- Umsatzsteuerlich entsteht die Steuer bei Anzahlungen mit Vereinnahmung des Entgelts. Für die Gewinnermittlung sind bei Bilanzierenden passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit die Einnahme Ertrag für eine bestimmte Zeit nach dem Stichtag darstellt (§ 5 Abs. 5 EStG).
- In der Praxis
- Wer alle Jahresbeiträge im Zuflussmonat als Ertrag bucht, sieht im Januar einen Rekordgewinn und ab Februar rote Zahlen. Wir grenzen die Beiträge über die Laufzeit ab – das macht die monatliche Auswertung erst aussagekräftig.
- 2
Onlinekurse an Verbraucher im EU-Ausland
- Die Ausgangslage
- Sie verkaufen aufgezeichnete Trainingsprogramme oder Kursmitgliedschaften auch an Privatpersonen in anderen EU-Staaten.
- Was gilt
- Auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Verbraucher werden am Wohnsitz des Kunden besteuert. Es gilt dieselbe EU-weite Schwelle von 10.000 Euro wie bei Fernverkäufen; darüber kommt das One-Stop-Shop-Verfahren zur Anwendung. Live-Onlinekurse mit Interaktion sind anders zu beurteilen als vollautomatisierte Aufzeichnungen.
- In der Praxis
- Die Unterscheidung zwischen automatisiertem Kurs und live begleitetem Coaching entscheidet über den Leistungsort. Wir erfassen beide Erlösarten getrennt, damit die Zuordnung nicht nachträglich rekonstruiert werden muss.
- 3
Freie Trainer im Studio
- Die Ausgangslage
- Trainerinnen und Trainer arbeiten auf Honorarbasis, geben aber Kurse nach Ihrem Stundenplan in Ihren Räumen.
- Was gilt
- Feste Kurszeiten, Nutzung Ihrer Räume und Geräte, Weisungen zur Kursgestaltung und fehlendes eigenes unternehmerisches Risiko sprechen für abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV.
- In der Praxis
- Der Fall ist im Fitnessbereich einer der häufigsten Prüfungsanlässe. Wir sehen uns die gelebte Praxis an und empfehlen bei Unsicherheit eine Statusfeststellung, bevor über Jahre Honorare fließen.
- 4
Steuerbefreiung: nur in engen Grenzen
- Die Ausgangslage
- Sie bieten Rückenkurse oder Präventionsangebote an und fragen sich, ob dafür Umsatzsteuer anfällt.
- Was gilt
- Die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG setzt eine medizinische Indikation und in der Regel eine ärztliche Verordnung sowie eine entsprechende berufliche Qualifikation voraus. Allgemeine Fitness- und Präventionsangebote ohne diese Voraussetzungen sind steuerpflichtig.
- In der Praxis
- Hier wird viel Falsches angenommen. Ein Präventionskurs nach § 20 SGB V ist nicht automatisch umsatzsteuerfrei. Wir trennen die Erlösarten sauber; die Beurteilung der Steuerbefreiung im Einzelfall gehört zur Steuerberatung.
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Warenverkauf und Bareinnahmen
- Die Ausgangslage
- Sie verkaufen Getränke, Supplements oder Zubehör und nehmen dafür teils Bargeld ein.
- Was gilt
- Für Bareinnahmen gelten die Aufzeichnungspflichten des § 146 AO, bei elektronischen Kassen zusätzlich die Anforderungen des § 146a AO.
- In der Praxis
- Der Warenverkauf wird meist nebenbei mitgeführt und dann nicht sauber vom Dienstleistungsumsatz getrennt. Für Kalkulation und Prüfungssicherheit braucht es getrennte Konten – und ein Kassenbuch, das täglich geführt wird.
Häufige Fragen
Fragen aus dieser Branche
Sind Personal-Training-Stunden umsatzsteuerpflichtig?
In aller Regel ja, mit dem Regelsteuersatz. Eine Befreiung kommt nur bei echten Heilbehandlungen mit medizinischer Indikation und entsprechender Qualifikation in Betracht.
Wie buche ich einen gekündigten Jahresvertrag?
Der bereits vereinnahmte Betrag bleibt Umsatz, soweit die Leistung erbracht wurde. Wird ein Teil erstattet, mindert das die Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG im Zeitpunkt der Rückzahlung.
Brauche ich im Studio eine elektronische Kasse?
Vorgeschrieben ist sie nicht. Sobald Sie aber regelmäßig Bargeld annehmen, ist eine ordentliche Kassenführung Pflicht. Eine elektronische Kasse macht die Nachweisführung im Alltag deutlich einfacher als ein handschriftlicher Kassenbericht.

