+50 %
höhere Zuzahlungen ab 1. Januar 2027
Beschlossen am 10. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026.
Anders als vieles, worüber derzeit diskutiert wird, ist diese Reform kein Entwurf mehr. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist beschlossen und verkündet, es gilt.
Die Änderungen kommen in zwei Wellen: zum 1. Januar 2027 und zum 1. Januar 2028.
Ab 2027
| Was | Bisher | Ab 2027 |
|---|---|---|
| Zuzahlung Medikamente und Heilmittel | 5 bis 10 Euro | 7,50 bis 15 Euro, jeweils 10 Prozent des Abgabepreises |
| Krankenhaus je Kalendertag | 10 Euro | 15 Euro |
| Festzuschuss Zahnersatz, Regelversorgung | 60 Prozent | 50 Prozent |
| Festzuschuss mit Bonusheft nach 5 Jahren | 70 Prozent | 60 Prozent |
| Festzuschuss mit Bonusheft nach 10 Jahren | 75 Prozent | 65 Prozent |
| Beitragsbemessungsgrenze | regulär | einmalig zusätzlich plus 300 Euro im Monat |
Leistungen der Homöopathie und Anthroposophie fallen aus dem Leistungskatalog. Wer sie bisher genutzt hat, zahlt sie ab 2027 privat.
Drei Punkte aus der Tabelle verdienen eine Erklärung.
Die Zuzahlung ist kein fester Betrag. Sie beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, begrenzt nach unten auf 7,50 und nach oben auf 15 Euro. Kostet das Mittel weniger als 7,50 Euro, zahlen Sie nur die tatsächlichen Kosten. Der Sprung von 50 Prozent trifft also vor allem teurere Verordnungen, bei denen ohnehin schon der Höchstbetrag fällig war.
Der Festzuschuss beim Zahnersatz ist ein Anteil, kein Betrag. Die Kasse übernimmt einen Prozentsatz der sogenannten Regelversorgung. Sinkt dieser Anteil von 60 auf 50 Prozent, steigt Ihr Eigenanteil entsprechend, und zwar bei jeder Versorgung. Das Bonusheft wirkt weiterhin, nur eben auf niedrigerem Niveau.
Die Beitragsbemessungsgrenze steigt einmalig zusätzlich. Bis zu dieser Grenze werden Beiträge erhoben, darüber nicht. Wer über der bisherigen Grenze verdient, zahlt also auf einen größeren Teil seines Einkommens Beiträge. Wer darunter liegt, merkt davon nichts.
Was Sie ab 2027 mehr zuzahlen
Zuzahlung heute
60,00 €
Zuzahlung ab 2027
90,00 €
Mehrbelastung
30,00 €
Gerechnet mit dem Höchstbetrag je Verordnung, 10 gegen 15 Euro. Tatsächlich beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro, nie mehr als die tatsächlichen Kosten.
Ab 2028: der Ehegattenzuschlag
Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern wird eingeschränkt. Wer unter keine Ausnahme fällt, zahlt einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf den für das Mitglied geltenden Beitragssatz.
Berechnet wird der Zuschlag auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Getragen wird er allein vom Mitglied, einen Arbeitgeberanteil gibt es dafür nicht.
Ein Beispiel: Bei 4.000 Euro Bruttoeinkommen im Monat sind das 100 Euro zusätzlich, also 1.200 Euro im Jahr.
Dass der Zuschlag allein vom Mitglied getragen wird, ist der eigentlich unangenehme Teil. Bei den übrigen Beiträgen zur Krankenversicherung teilen sich Arbeitgeber und Beschäftigte die Last. Hier nicht. Was auf dem Papier nach einem kleinen Prozentwert aussieht, kommt also in voller Höhe im Netto an.
Ob Sie betroffen sind, entscheidet sich an vier Ausnahmen.
Zahle ich den Zuschlag ab 2028?
Trifft einer dieser vier Punkte zu?
Kind im Haushalt bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
Betreuung eines Kindes mit Behinderung
Pflege eines Angehörigen
Rentenalter erreicht
Ja, mindestens einer: kein Zuschlag
Nein, keiner: Zuschlag 2,5 Prozentpunkte
Wichtig zur Altersgrenze. Sie wurde im parlamentarischen Verfahren von 7 auf 12 Jahre angehoben. Wer sich auf ältere Meldungen stützt, rechnet mit der falschen Grenze.
Drei Hansetax-Tipps
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01
Belastungsgrenze nutzen
Nach § 62 SGB V müssen Sie höchstens 2 Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zuzahlen, bei schwerwiegend chronisch Kranken 1 Prozent. Ist die Grenze erreicht, stellt die Krankenkasse für den Rest des Jahres eine Befreiung aus. Weil die Zuzahlungen steigen, wird diese Grenze 2027 früher erreicht als bisher.
Ganz praktisch: Quittungen ab Januar sammeln, in einem Umschlag oder als Foto in einem Ordner.
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02
Familienstatus vor 2028 prüfen
Wer betroffen wäre, sollte rechtzeitig durchrechnen, ob eine geringfügige oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Partners günstiger ist als der Zuschlag.
Aufwand: bei uns eine Rechnung von zwanzig Minuten.
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03
Zahnersatz zeitlich planen
Wer ohnehin einen Heil- und Kostenplan in der Schublade hat, sollte prüfen, ob die Behandlung noch 2026 abgeschlossen werden kann. Zwischen 60 und 50 Prozent Festzuschuss liegen bei einer größeren Versorgung schnell mehrere hundert Euro.
Und außerdem: Bonusheft weiterführen, es bleibt auch nach der Reform bares Geld wert.
Was das für Arbeitgeber bedeutet
Für Betriebe kommt die Belastung von der anderen Seite. Zeitgleich steigen die Abgaben auf Minijobs von 31,17 auf 42,27 Prozent. Wie sich das auf die Lohnkosten auswirkt, steht in unserem Beitrag dazu, was die Reform Arbeitgeber kostet.
Quellen
- Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung zum Bundestagsbeschluss vom 10.07.2026
- Bundesgesundheitsministerium, FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
- Sozialversicherung kompetent, Übersicht der Änderungen
- § 62 SGB V, Belastungsgrenze
Wir rechnen Ihre Situation durch
Ob Belastungsgrenze, Familienstatus oder die Frage, was sich vor 2028 noch lohnt: Wir schauen uns Ihre Zahlen an und sagen Ihnen, was zu tun ist.
Situation durchrechnen lassenHäufige Fragen
Wie hoch ist die Zuzahlung ab 2027?
10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro, nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Im Krankenhaus 15 Euro je Kalendertag.
Wer zahlt ab 2028 den Zuschlag für den mitversicherten Ehepartner?
Alle Mitglieder mit beitragsfrei mitversichertem Ehe- oder Lebenspartner, die unter keine Ausnahme fallen. Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozentpunkte und wird allein vom Mitglied getragen, es gibt keinen Arbeitgeberanteil.
Welche Ausnahmen gibt es beim Ehegattenzuschlag?
Ein Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr im Haushalt, die Betreuung eines Kindes mit Behinderung, die Pflege eines Angehörigen oder das Erreichen des Rentenalters.
Kann ich mich von Zuzahlungen befreien lassen?
Ja, über die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V. Sie liegt bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei 1 Prozent.
Ab wann gilt was?
Zuzahlungen, Zahnersatz und die höhere Beitragsbemessungsgrenze ab dem 01.01.2027. Ehegattenzuschlag und Teilkrankengeld ab dem 01.01.2028.
- Krankenversicherung
- Zuzahlung
- § 62 SGB V
- Familienversicherung
- Zahnersatz
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.

