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Branchen

Influencer und Steuern: Wann aus einem Geschenk eine Betriebseinnahme wird

17. August 2026 Muhammedkani Taskin

Das Wichtigste in Kürze

Erhalten Sie ein Produkt als Gegenleistung für einen Post, ist der Marktwert eine Betriebseinnahme. Hat die Marke die Zuwendung nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent versteuert und Sie darüber informiert, entfällt der Ansatz. Kooperationen ohne Geldfluss sind tauschähnliche Umsätze und müssen beidseitig abgerechnet werden. Und: Auch als Kleinunternehmer brauchen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sobald Plattformen aus dem EU-Ausland an Sie auszahlen.

Content Creation ist ein Geschäftsmodell, in dem Werte fließen, ohne dass Geld fließt. Genau daran scheitert die Buchhaltung vieler Creator – nicht an Nachlässigkeit, sondern weil in keinem Standardformular ein Feld für „Handtasche im Wert von 800 Euro erhalten” vorgesehen ist.

Diese vier Punkte kommen bei uns am häufigsten auf den Tisch.

1. Das PR-Paket, das keins ist

Der Klassiker: Eine Marke schickt Ihnen Produkte. Manchmal mit klarer Absprache, manchmal einfach so.

Mit Gegenleistung – Sie posten, verlinken oder erwähnen die Marke – erhalten Sie eine Zuwendung für eine Leistung. Der gemeine Wert des Produkts ist eine Betriebseinnahme. Bewertungsmaßstab ist der Preis, den ein Dritter dafür zahlen würde, also in der Regel der Listenpreis.

Ohne jede Gegenleistung – Ware kommt unaufgefordert, es ist nichts vereinbart, Sie müssen nichts tun – fehlt der Leistungsaustausch. Dann spricht viel dafür, dass keine Betriebseinnahme vorliegt. Die Abgrenzung ist allerdings eine Frage des Einzelfalls, und sie wird bei Prüfungen genau angeschaut.

Der Ausweg, den kaum jemand nutzt

Das zuwendende Unternehmen kann die Steuer für Sie übernehmen: Nach § 37b EStG kann es die Zuwendung pauschal mit 30 Prozent versteuern. Tut es das, muss es Sie darüber informieren – und Sie müssen den Wert nicht mehr ansetzen.

Viele große Marken machen das standardmäßig, teilen es aber nicht aktiv mit. Fragen Sie nach. Eine kurze E-Mail an die Agentur kann Ihnen am Jahresende eine vierstellige Betriebseinnahme ersparen.

Was Sie führen sollten

Legen Sie eine laufende Liste an – eine simple Tabelle reicht:

DatumAbsenderProduktMarktwertGegenleistung vereinbart?§ 37b übernommen?

Ohne diese Liste wird bei einer Prüfung geschätzt. Und Schätzungen fallen selten zu Ihren Gunsten aus.

2. Die Kooperation ohne Geldfluss

Sie bekommen eine Reise, ein Gerät oder eine Behandlung und liefern dafür Content. Kein Geld wechselt den Besitzer.

Umsatzsteuerlich ist das ein tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG: Beide Seiten erbringen eine Leistung, beide müssen sie bewerten und abrechnen. Bemessungsgrundlage ist der Wert der jeweils erhaltenen Gegenleistung.

Praktisch heißt das: Zu jeder Kooperation gehört eine Rechnung oder Gutschrift – auch wenn niemand etwas überweist. Der angesetzte Wert muss nachvollziehbar hergeleitet sein.

Das wird fast immer versäumt. Und es ist der Punkt, an dem eine Prüfung am schnellsten fündig wird, weil sich die Kooperationen ja öffentlich auf Ihrem Kanal nachlesen lassen.

3. Auszahlungen aus Irland – und die Umsatzsteuer, die trotzdem anfällt

Die meisten Plattformen rechnen über Gesellschaften im EU-Ausland ab, häufig in Irland. Daraus ergeben sich zwei Pflichten, die auch Kleinunternehmer treffen:

Sie erbringen Leistungen an ein EU-Unternehmen. Der Leistungsort liegt beim Empfänger (§ 3a Abs. 2 UStG). Sie stellen ohne Umsatzsteuer aus, weisen auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin und geben eine Zusammenfassende Meldung ab. Dafür brauchen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – auch als Kleinunternehmer.

Sie beziehen Leistungen aus dem Ausland. Werbeanzeigen, Schnittprogramme, Musiklizenzen, Cloud-Speicher: Auch hier geht die Steuerschuld nach § 13b UStG auf Sie über. Sie schulden die deutsche Umsatzsteuer darauf. Als Kleinunternehmer dürfen Sie sie nicht als Vorsteuer abziehen – sie ist dann echte Belastung.

Das ist der Punkt, an dem der Satz „Ich bin doch Kleinunternehmer” am teuersten wird.

4. Gewerblich oder freiberuflich

Rein werbliche Tätigkeit ist regelmäßig gewerblich. Damit fallen Gewerbeanmeldung, IHK-Beitrag und Gewerbesteuer an – wobei für Einzelunternehmen ein Freibetrag von 24.500 Euro gilt, der die meisten Creator in den ersten Jahren schützt.

Eine überwiegend eigenschöpferische oder journalistische Tätigkeit kann freiberuflich nach § 18 EStG sein. Die Abgrenzung ist heikel und hängt am tatsächlichen Schwerpunkt Ihrer Arbeit, nicht an der Selbstbeschreibung.

Wichtig: Die verbindliche Einordnung trifft Ihre Steuerberatung. Was wir tun können, ist Ihre Tätigkeit so zu dokumentieren, dass die Einordnung auf einer belastbaren Grundlage erfolgt.

Was sich in der Praxis bewährt hat

Getrennte Konten je Einnahmeart. Kooperationen, Affiliate, Plattformausschüttungen, Merchandise – jede Art auf ein eigenes Erlöskonto. Das ist nicht nur steuerlich sauber, es zeigt Ihnen auch, welcher Kanal wirklich trägt.

Ein Geschäftskonto. Klingt banal, spart aber am meisten Zeit. Wer privat und geschäftlich mischt, verbringt jedes Jahr Tage damit, Kontoauszüge zu sortieren.

Belege für Reisen und Technik. Drehpläne, Terminübersichten, veröffentlichte Inhalte mit Datum. Ohne diese Nachweise wird eine Reise im Zweifel als privat eingestuft, egal wie klar der berufliche Anlass für Sie war.

Die Sachzuwendungsliste. Siehe oben. Sie ist der wichtigste Punkt auf dieser Seite.


Wenn Sie sich beim Lesen an mindestens einer Stelle ertappt gefühlt haben: Das ist normal, und es lässt sich ordnen. Wir richten die Erfassung so ein, dass sie in Ihren Alltag passt – und dokumentieren die Fälle, die sonst später Ärger machen.

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  • Betriebseinnahmen
  • Reverse-Charge
  • § 37b EStG

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.

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