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Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung: Die neuen Grenzen und was sie wirklich bedeuten

11. August 2026 Muhammedkani Taskin

Das Wichtigste in Kürze

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG gilt seit dem 1. Januar 2025, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Neu und praktisch entscheidend: Wird die Grenze von 100.000 Euro im Jahr überschritten, endet die Regelung sofort ab diesem Umsatz – nicht erst im Folgejahr.

Kaum eine Vorschrift wird so oft missverstanden wie die Kleinunternehmerregelung. Zum 1. Januar 2025 wurde sie grundlegend umgebaut – und die wichtigste Änderung ist nicht die, über die am meisten geschrieben wurde.

Die neuen Grenzen

Die Regelung ist anwendbar, wenn

  • der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und
  • der Gesamtumsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt.

Beide Werte sind Nettobeträge. Früher war die untere Grenze ein Bruttowert – das ist eine stille, aber spürbare Verbesserung.

Die Änderung, die wirklich zählt

Nach der alten Regelung war die zweite Grenze eine reine Prognose. Wer sie im laufenden Jahr überschritt, blieb trotzdem bis zum Jahresende Kleinunternehmer und wurde erst ab dem Folgejahr steuerpflichtig.

Das gilt nicht mehr. Wird die Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmereigenschaft ab genau diesem Umsatz. Der Umsatz, mit dem die Grenze gerissen wird, ist bereits steuerpflichtig.

Das hat unmittelbare Folgen:

  • Ab diesem Zeitpunkt muss Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
  • Wer weiter ohne Umsatzsteuer fakturiert, schuldet sie trotzdem – nur bekommt er sie nicht mehr vom Kunden.
  • Rechnungen müssen unter Umständen korrigiert werden, was gegenüber Privatkunden fast nie durchsetzbar ist.

Wer in der Nähe der Grenze wirtschaftet, sollte den laufenden Umsatz deshalb monatlich im Blick haben – nicht einmal im Jahr.

Was viele übersehen: Die Regelung schützt nicht vor allem

Ein hartnäckiger Irrtum lautet: „Ich bin Kleinunternehmer, mit Umsatzsteuer habe ich nichts zu tun.” Das stimmt in zwei wichtigen Fällen nicht.

Leistungen aus dem Ausland

Beziehen Sie Leistungen von einem Unternehmen im Ausland – Werbung über eine Plattform, ein Software-Abo, eine Auslandsagentur – geht die Steuerschuld nach § 13b UStG auf Sie über. Sie schulden die deutsche Umsatzsteuer und müssen sie anmelden. Als Kleinunternehmer können Sie sie nicht als Vorsteuer abziehen. Das ist echter Aufwand, keine Rechenposition.

Leistungen an Unternehmen im EU-Ausland

Erbringen Sie umgekehrt Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten, brauchen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und müssen eine Zusammenfassende Meldung abgeben – ebenfalls unabhängig von der Kleinunternehmerregelung.

Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen betrifft das mehr Betriebe, als man denkt.

Wann sich der Verzicht lohnt

Auf die Regelung kann verzichtet werden. Sinnvoll ist das vor allem in drei Situationen:

Hohe Anfangsinvestitionen. Wer eine Werkstatt einrichtet oder Maschinen kauft, zahlt viel Vorsteuer. Als Kleinunternehmer ist die verloren.

Überwiegend gewerbliche Kunden. Für ein Unternehmen als Kunde ist die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten. Ihr Preis ohne Umsatzsteuer ist für ihn kein Vorteil.

Absehbares Wachstum. Wer ohnehin in ein bis zwei Jahren über die Grenze kommt, spart sich mit dem frühen Verzicht die Umstellung mitten im laufenden Geschäft.

Der Verzicht bindet allerdings fünf Kalenderjahre. Er sollte deshalb gerechnet und nicht gefühlt werden.

Wann die Regelung passt

Umgekehrt ist sie oft die bessere Wahl, wenn Sie überwiegend an Privatkunden verkaufen und wenig einkaufen. Ein Coach, eine Nachhilfelehrerin, ein Hundetrainer: Hier ist der Preisvorteil gegenüber Endkunden real, und der Vorsteuerabzug wäre ohnehin gering.

Was auf der Rechnung stehen muss

Als Kleinunternehmer weisen Sie keine Umsatzsteuer aus. Stattdessen gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung auf die Rechnung, etwa:

Kein Steuerausweis aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG.

Wer trotzdem Umsatzsteuer ausweist, schuldet den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG – auch dann, wenn er ihn nie vom Kunden bekommen hat. Das ist einer der teuersten Flüchtigkeitsfehler überhaupt.

Drei Punkte für die Praxis

  1. Umsatz laufend beobachten, nicht nur zum Jahresende. Ein Auftrag kann die Grenze reißen.
  2. Rechnungsvorlage prüfen. Steht der richtige Hinweis drauf? Wird versehentlich Umsatzsteuer ausgewiesen?
  3. Auslandsbezüge erfassen. Jedes Software-Abo aus dem Ausland kann eine Meldepflicht auslösen.

Ob die Regelung für Sie günstiger ist als der Verzicht, hängt an Ihren Zahlen. Wir bereiten sie so auf, dass die Entscheidung mit Ihrer Steuerberatung schnell getroffen werden kann – und behalten die Grenzen laufend im Blick.

  • Kleinunternehmer
  • § 19 UStG
  • Umsatzsteuer
  • Gründung

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.

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