Worum es geht
Maßgeblich ist die betriebliche Veranlassung. Ob eine Ausgabe notwendig, üblich oder zweckmäßig war, spielt grundsätzlich keine Rolle – das entscheidet der Unternehmer selbst.
Einige Ausgaben sind allerdings ganz oder teilweise vom Abzug ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 EStG): Geschenke über 50 Euro an Geschäftspartner, 30 Prozent der Bewirtungskosten, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer außerhalb der gesetzlichen Ausnahmen sowie Geldbußen und Strafen.
Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist eine Aufteilung möglich, wenn sich der betriebliche Anteil nach objektiven Kriterien abgrenzen lässt.
Beispiel
Ein Fotograf kauft ein Objektiv für 900 Euro netto und nutzt es zu 80 Prozent beruflich. Abziehbar sind 720 Euro, verteilt über die Nutzungsdauer. Der Vorsteuerabzug richtet sich nach eigenen Regeln.
Häufige Fehler
- Belege fehlen. Ohne Nachweis wird der Abzug versagt, auch wenn die Ausgabe tatsächlich angefallen ist.
- Private Anteile werden nicht herausgerechnet, besonders bei Telefon, Internet und Fahrzeug.
- Bewirtungsbelege sind unvollständig ausgefüllt – Anlass und Teilnehmer fehlen.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

