Worum es geht
Die Regelung soll illegale Beschäftigung am Bau eindämmen. Sie trifft den Auftraggeber, nicht den Auftragnehmer: Wer als Unternehmer oder als juristische Person des öffentlichen Rechts eine Bauleistung bezieht, haftet für den Einbehalt.
Der Abzug entfällt, wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigt. Bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen liegt die Grenze bei 15.000 Euro.
Beispiel
Ein Malerbetrieb beauftragt einen Trockenbauer für 20.000 Euro. Ohne Freistellungsbescheinigung müssen 3.000 Euro einbehalten und bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt des Trockenbauers abgeführt werden. Ausgezahlt werden 17.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
Häufige Fehler
- Die Freistellungsbescheinigung liegt vor, ist aber abgelaufen. Entscheidend ist die Gültigkeit im Zeitpunkt der Zahlung, nicht bei Vertragsschluss.
- Die Bagatellgrenze wird pro Rechnung statt pro Auftragnehmer und Kalenderjahr geprüft.
- Der Einbehalt wird gar nicht erst geprüft, weil angenommen wird, das betreffe nur große Bauunternehmen.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

