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Einkommensteuer

Bewirtungskosten

Auch: Bewirtungsaufwendungen

Definition

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartnern sind zu 70 Prozent als Betriebsausgabe abziehbar, sofern Anlass und Teilnehmer schriftlich festgehalten werden.

Worum es geht

Die Kürzung um 30 Prozent gilt für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass. Werden ausschließlich eigene Arbeitnehmer bewirtet, sind die Kosten in voller Höhe abziehbar.

Der Vorsteuerabzug bleibt von der Kürzung unberührt: Die Umsatzsteuer ist zu 100 Prozent abziehbar, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist.

Bei Rechnungen über 250 Euro brutto sind zusätzlich Name und Anschrift des bewirtenden Unternehmens auf der Rechnung erforderlich. Seit 2023 ist bei elektronischen Kassen ein maschinell erstellter Beleg vorzulegen.

Beispiel

Ein Geschäftsessen kostet 238 Euro brutto, davon 38 Euro Umsatzsteuer. Abziehbar sind 70 Prozent von 200 Euro, also 140 Euro. Die Vorsteuer von 38 Euro ist voll abziehbar.

Häufige Fehler

  • Der Bewirtungsbeleg wird nicht ausgefüllt. Ohne Angabe von Anlass und Teilnehmern entfällt der Abzug vollständig.
  • Trinkgeld wird nicht auf dem Beleg vermerkt und geht damit steuerlich verloren.
  • Bewirtung von Arbeitnehmern wird gekürzt, obwohl sie voll abziehbar wäre.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.

Stand: 17. August 2026