Worum es geht
Sachzuwendungen an Geschäftspartner oder eigene Arbeitnehmer sind beim Empfänger grundsätzlich steuerpflichtig. Das ist unangenehm – ein Geschenk, für das man Steuern zahlt, verfehlt seinen Zweck.
Deshalb kann der Zuwendende die Besteuerung mit 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer übernehmen. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle Zuwendungen eines Wirtschaftsjahres auszuüben, getrennt für Geschäftspartner und Arbeitnehmer.
Wird die Pauschalierung angewendet, muss der Empfänger darüber unterrichtet werden.
Beispiel
Eine Marke schickt einer Creatorin ein Produkt im Wert von 500 Euro und versteuert es pauschal. Die Creatorin erhält eine Mitteilung darüber und muss die 500 Euro nicht als Betriebseinnahme erfassen.
Häufige Fehler
- Die Unterrichtung des Empfängers unterbleibt. Dann bleibt für ihn unklar, ob er den Wert ansetzen muss.
- Die Pauschalsteuer wird als Betriebsausgabe behandelt, obwohl sie das Schicksal der Zuwendung teilt: Ist das Geschenk über 50 Euro nicht abziehbar, gilt das auch für die Pauschalsteuer darauf.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

