Worum es geht
Der Vorsteuerabzug setzt voraus: eine Leistung für das Unternehmen, eine Rechnung mit allen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG und die Verwendung für Umsätze, die den Abzug nicht ausschließen.
Pflichtangaben sind unter anderem der vollständige Name und die Anschrift beider Seiten, die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, Leistungszeitpunkt, Entgelt und Steuersatz sowie der Steuerbetrag.
Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto gelten erleichterte Anforderungen.
Beispiel
Eine Eingangsrechnung über 1.190 Euro brutto enthält 190 Euro Umsatzsteuer. Sind alle Pflichtangaben vorhanden, sind diese 190 Euro als Vorsteuer abziehbar.
Häufige Fehler
- Der Leistungszeitpunkt fehlt auf der Rechnung – einer der häufigsten Beanstandungspunkte überhaupt.
- Die Rechnung lautet auf eine Privatperson statt auf das Unternehmen.
- Es wird Vorsteuer aus Bewirtungsbelegen ohne ordnungsgemäße Rechnung gezogen.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

