Worum es geht
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte gearbeitet wird. Der Verpflegungsmehraufwand wird nicht mit tatsächlichen Kosten, sondern mit gesetzlichen Pauschbeträgen angesetzt – gestaffelt nach Abwesenheitsdauer, mit einem eigenen Satz für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen.
Nach drei Monaten Tätigkeit an derselben auswärtigen Stelle entfällt der Verpflegungsmehraufwand. Für Auslandsreisen gelten länderspezifische Pauschbeträge, die jährlich veröffentlicht werden.
Fahrtkosten sind mit den tatsächlichen Kosten oder mit der Kilometerpauschale ansetzbar. Übernachtungskosten werden bei Selbstständigen mit den tatsächlichen Kosten angesetzt.
Beispiel
Eine zweitägige Kundenreise mit Übernachtung: Für den Anreise- und den Abreisetag gilt jeweils der Teilpauschbetrag, für einen vollen Zwischentag der volle Satz.
Häufige Fehler
- Es wird der tatsächliche Restaurantbeleg statt der Pauschale angesetzt.
- Die Kürzung bei gestellten Mahlzeiten wird vergessen – wird ein Frühstück gestellt, ist die Pauschale zu kürzen.
- Die erste Tätigkeitsstätte ist nicht festgelegt, wodurch unklar bleibt, was überhaupt Auswärtstätigkeit ist.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

