Worum es geht
Ohne Dauerfristverlängerung ist die Voranmeldung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben. Mit der Verlängerung wird daraus der 10. des übernächsten Monats.
Bei monatlicher Abgabe ist dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorjahres-Vorauszahlungen zu leisten. Sie wird bei der Voranmeldung für Dezember wieder angerechnet. Bei vierteljährlicher Abgabe entfällt die Sondervorauszahlung.
Beispiel
Ein Betrieb mit monatlicher Abgabe muss die Voranmeldung für Januar normalerweise bis zum 10. Februar einreichen. Mit Dauerfristverlängerung hat er bis zum 10. März Zeit.
Häufige Fehler
- Die Sondervorauszahlung wird nicht jährlich neu angemeldet. Sie muss bis zum 10. Februar erneut berechnet und angemeldet werden.
- Der zusätzliche Monat wird als Liquiditätsreserve verstanden. Die Steuer ist trotzdem bereits vereinnahmt und gehört nicht dem Betrieb.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

