Worum es geht
Zum 1. Januar 2025 wurde die Regelung grundlegend umgestellt. Beide Grenzen sind Nettowerte. Entscheidend ist: Wird die obere Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmereigenschaft sofort ab diesem Umsatz – nicht erst im Folgejahr.
Kleinunternehmerumsätze sind steuerfrei. Ein Vorsteuerabzug ist damit ausgeschlossen. Bei hohen Anfangsinvestitionen kann der freiwillige Verzicht auf die Regelung günstiger sein; daran ist man dann fünf Jahre gebunden.
Wichtig: Die Regelung schützt nicht vor der Umsatzsteuer bei Leistungsbezug aus dem Ausland. Auch Kleinunternehmer schulden die Steuer nach § 13b UStG als Leistungsempfänger und benötigen für innergemeinschaftliche Leistungen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Beispiel
Eine Beraterin erzielt im Vorjahr 22.000 Euro. Im laufenden Jahr läuft es besser: Mit einem Auftrag im September wird die Grenze von 100.000 Euro überschritten. Ab genau diesem Umsatz ist Umsatzsteuer auszuweisen.
Häufige Fehler
- Auf Rechnungen wird Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl die Kleinunternehmerregelung gilt. Der ausgewiesene Betrag wird nach § 14c UStG geschuldet.
- Der Hinweis auf die Steuerbefreiung fehlt auf der Rechnung.
- Software-Abos aus dem Ausland werden bezogen, ohne die Steuerschuld nach § 13b UStG anzumelden.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

