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Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung

Auch: § 19 UStG · Kleinunternehmer

Definition

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und führen keine ab. Seit 2025 gilt die Regelung, wenn der Vorjahresumsatz 25.000 Euro nicht überstiegen hat und der laufende Umsatz 100.000 Euro nicht übersteigt.

Worum es geht

Zum 1. Januar 2025 wurde die Regelung grundlegend umgestellt. Beide Grenzen sind Nettowerte. Entscheidend ist: Wird die obere Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmereigenschaft sofort ab diesem Umsatz – nicht erst im Folgejahr.

Kleinunternehmerumsätze sind steuerfrei. Ein Vorsteuerabzug ist damit ausgeschlossen. Bei hohen Anfangsinvestitionen kann der freiwillige Verzicht auf die Regelung günstiger sein; daran ist man dann fünf Jahre gebunden.

Wichtig: Die Regelung schützt nicht vor der Umsatzsteuer bei Leistungsbezug aus dem Ausland. Auch Kleinunternehmer schulden die Steuer nach § 13b UStG als Leistungsempfänger und benötigen für innergemeinschaftliche Leistungen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Beispiel

Eine Beraterin erzielt im Vorjahr 22.000 Euro. Im laufenden Jahr läuft es besser: Mit einem Auftrag im September wird die Grenze von 100.000 Euro überschritten. Ab genau diesem Umsatz ist Umsatzsteuer auszuweisen.

Häufige Fehler

  • Auf Rechnungen wird Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl die Kleinunternehmerregelung gilt. Der ausgewiesene Betrag wird nach § 14c UStG geschuldet.
  • Der Hinweis auf die Steuerbefreiung fehlt auf der Rechnung.
  • Software-Abos aus dem Ausland werden bezogen, ohne die Steuerschuld nach § 13b UStG anzumelden.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.

Stand: 17. August 2026