Worum es geht
Die Nummer wird beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt und ist von der Steuernummer zu unterscheiden. Sie wird gebraucht, sobald Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten erbracht oder von dort bezogen werden – auch von Kleinunternehmern.
Vor steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen sollte die Nummer des Geschäftspartners qualifiziert bestätigt werden. Die Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern gleicht auch Name und Anschrift ab; die Bestätigung ist zu dokumentieren.
Beispiel
Ein Hamburger Entwickler stellt einem österreichischen Unternehmen eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Auf der Rechnung stehen beide Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Häufige Fehler
- Die Gültigkeit der Kundennummer wird nicht geprüft. Ist sie ungültig, kann die Steuerfreiheit entfallen.
- Nur die einfache statt der qualifizierten Bestätigungsabfrage wird durchgeführt.
- Kleinunternehmer beantragen keine Nummer, obwohl sie Leistungen aus dem EU-Ausland beziehen.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

