Worum es geht
Das Verfahren greift in mehreren Fällen, die praktisch am häufigsten sind:
- sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers
- Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen
- Gebäudereinigung zwischen Unternehmen der Branche
- Lieferungen bestimmter Gegenstände wie Mobilfunkgeräte und Schrott ab bestimmten Beträgen
Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, dafür den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers”. Der Empfänger meldet die Steuer an und zieht sie im selben Zug als Vorsteuer ab, wenn er zum Abzug berechtigt ist – wirtschaftlich also ein Nullsummenspiel.
Wichtig: Die Steuerschuld trifft auch Kleinunternehmer. Wer ein Software-Abo aus Irland bezieht, schuldet die deutsche Umsatzsteuer darauf, kann sie aber nicht als Vorsteuer abziehen.
Beispiel
Ein Hamburger Grafiker bezieht Werbeleistungen von einem Anbieter mit Sitz in Irland für 1.000 Euro. Er meldet 190 Euro Umsatzsteuer an. Als Regelunternehmer zieht er sie zugleich als Vorsteuer ab, als Kleinunternehmer muss er sie zahlen.
Häufige Fehler
- Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft fehlt auf der Rechnung.
- Kleinunternehmer melden bezogene Auslandsleistungen gar nicht an.
- Es wird trotz Reverse-Charge Umsatzsteuer ausgewiesen – die wird dann nach § 14c UStG zusätzlich geschuldet.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

