Worum es geht
Der Mindestlohn gilt für nahezu alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte Praktika, Auszubildende und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
Für einzelne Branchen gelten höhere Branchenmindestlöhne aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen – etwa im Bauhauptgewerbe, in der Gebäudereinigung und in der Pflege.
In besonders prüfungsintensiven Branchen bestehen nach § 17 MiLoG Aufzeichnungspflichten: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung festzuhalten und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Wer Nachunternehmer beauftragt, haftet nach § 13 MiLoG dafür, dass auch dort der Mindestlohn gezahlt wird.
Beispiel
Eine Aushilfe arbeitet 40 Stunden im Monat. Steigt der Mindestlohn, steigt bei gleichbleibender Stundenzahl das Entgelt – und kann damit die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, wenn die Stunden nicht angepasst werden.
Häufige Fehler
- Bereitschafts- und Rüstzeiten werden nicht als Arbeitszeit erfasst.
- Zuschläge werden auf den Mindestlohn angerechnet, obwohl sie einen eigenen Zweck haben.
- Die Aufzeichnungen werden erst bei einer Prüfung erstellt.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

