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Lohn & Personal

Scheinselbstständigkeit

Auch: Statusfeststellung

Definition

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als selbstständiger Auftragnehmer auftritt, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird.

Worum es geht

Entscheidend ist nicht der Vertrag, sondern die tatsächliche Durchführung. Für abhängige Beschäftigung sprechen: Weisungsgebundenheit bei Zeit, Ort und Art der Tätigkeit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers, fehlendes eigenes Kapital, kein unternehmerisches Risiko und Tätigkeit für nur einen Auftraggeber.

Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, werden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert – für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, rückwirkend bis zu vier Jahre, bei vorsätzlichem Vorenthalten bis zu 30 Jahre. Der Rückgriff auf die beschäftigte Person ist nur sehr eingeschränkt möglich.

Sicherheit schafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bei der Deutschen Rentenversicherung.

Beispiel

Ein Kurierfahrer fährt ausschließlich für ein Unternehmen, in dessen Fahrzeug, nach dessen Tourenplan und in dessen Kleidung. Trotz Gewerbeanmeldung spricht alles für abhängige Beschäftigung.

Häufige Fehler

  • Es wird angenommen, eine Gewerbeanmeldung oder ein Vertrag mit der Überschrift „freier Mitarbeiter” genüge.
  • Die Statusfeststellung wird erst beantragt, wenn die Prüfung bereits läuft.

Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.

Stand: 17. August 2026