Worum es geht
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 51 EStG setzt drei Dinge voraus: Das Trinkgeld wird anlässlich einer Arbeitsleistung gegeben, es kommt von einem Dritten und es wird freiwillig sowie ohne Rechtsanspruch gezahlt.
Bedienungszuschläge, die auf der Rechnung ausgewiesen und verpflichtend sind, sind kein Trinkgeld in diesem Sinne, sondern Arbeitslohn.
Wird Trinkgeld per Karte gezahlt, läuft es zunächst über das Konto des Betriebs. Damit die Steuerfreiheit erhalten bleibt, muss die Weiterleitung an die Beschäftigten nachvollziehbar dokumentiert sein.
Beispiel
Ein Gast zahlt 50 Euro und lässt 5 Euro Trinkgeld über die Karte. Die 5 Euro sind kein Umsatz des Betriebs, sondern durchlaufender Posten – vorausgesetzt, die Weitergabe ist dokumentiert.
Häufige Fehler
- Kartentrinkgeld wird als Umsatz gebucht und damit versteuert.
- Die Verteilung an die Belegschaft wird nicht dokumentiert.
- Trinkgeld an den Inhaber wird nicht erfasst, obwohl es Betriebseinnahme ist.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

