Worum es geht
Gemeldet werden je Geschäftspartner dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Summe der Umsätze im Meldezeitraum. Die Meldung geht an das Bundeszentralamt für Steuern und wird EU-weit abgeglichen – die Angaben müssen also mit denen des Geschäftspartners zusammenpassen.
Abgabefrist ist der 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums. Sie ist damit früher als die Umsatzsteuer-Voranmeldung, und eine Dauerfristverlängerung gilt für sie nicht.
Bei sonstigen Leistungen ist in der Regel vierteljährlich zu melden, bei Lieferungen oberhalb bestimmter Beträge monatlich.
Beispiel
Eine Agentur betreut Kunden in Österreich und den Niederlanden. Für jedes Quartal meldet sie je Kunde dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Summe der erbrachten Leistungen.
Häufige Fehler
- Die frühere Frist zum 25. wird übersehen, weil man sich am 10. der Voranmeldung orientiert.
- Es wird angenommen, die Dauerfristverlängerung gelte auch hier – das ist nicht der Fall.
- Bei fehlerhaften Angaben wird nicht berichtigt; die Berichtigung ist innerhalb eines Monats nach Erkennen vorzunehmen.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

