Worum es geht
Die Begriffsverwirrung ist die eigentliche Falle. Umsatzsteuerlich ist eine Gutschrift die Abrechnung durch den Leistungsempfänger – üblich etwa bei Affiliate-Netzwerken, Verlagen und Plattformen. Sie muss ausdrücklich als „Gutschrift” bezeichnet sein und alle Pflichtangaben einer Rechnung enthalten.
Wird dagegen eine Rechnung korrigiert, handelt es sich um eine Rechnungskorrektur oder Stornorechnung. Steht darauf fälschlich „Gutschrift”, kann das zu einer zusätzlich geschuldeten Umsatzsteuer nach § 14c UStG führen.
Beispiel
Ein Affiliate-Netzwerk rechnet monatlich per Gutschrift über die vermittelten Umsätze ab. Der Creator stellt keine eigene Rechnung – die Gutschrift ist sein Beleg und muss aufbewahrt werden.
Häufige Fehler
- Eine Stornorechnung wird als „Gutschrift” bezeichnet.
- Der Gutschrift wird nicht widersprochen, obwohl der ausgewiesene Betrag falsch ist. Ein Widerspruch ist möglich und nimmt der Gutschrift die Wirkung.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

