Worum es geht
Der Regelfall ist die Soll-Versteuerung: Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Wer lange Zahlungsziele einräumt, führt die Umsatzsteuer dann ab, bevor er das Geld hat.
Die Ist-Versteuerung muss beim Finanzamt beantragt werden. Zulässig ist sie unter anderem, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 Euro nicht überstiegen hat, sowie generell für Angehörige der freien Berufe, die keine Bücher führen.
Der Vorsteuerabzug bleibt davon unberührt: Er richtet sich weiterhin nach Leistungsbezug und Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Beispiel
Ein Betrieb stellt im Mai eine Rechnung über 10.000 Euro netto mit 60 Tagen Zahlungsziel. Bei Soll-Versteuerung sind 1.900 Euro Umsatzsteuer bereits mit der Mai-Voranmeldung fällig, bei Ist-Versteuerung erst nach Zahlungseingang im Juli.
Häufige Fehler
- Es wird angenommen, die Ist-Versteuerung gelte automatisch. Sie muss beantragt und vom Finanzamt genehmigt werden.
- Beim Wechsel zwischen den Verfahren werden Umsätze doppelt oder gar nicht erfasst.
Dieser Beitrag gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Recherche kann sich die Rechtslage geändert haben.
Stand: 17. August 2026

